Auf diesen Seiten finden Sie die neuesten Entscheidungen zum Familienrecht.
Scheidungsantrag an Vermisste
Einer verschollenen Person, die möglicherweise Opfer eines Tötungsdeliktes geworden ist, kann ein Scheidungsantrag öffentlich zugestellt werden. Da der Aufenthaltsort der Ehefrau unbekannt ist und der Tod nicht feststeht, gilt die Ehefrau gemäss § 1 Absatz 1 Verschollenengesetz als verschollen. (Oberlandesgericht Celle, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 30.03.2005; Aktenzeichen: 12 WF 80/05; Zeitschrift für Familienrecht (FamRZ), Jahrgang 2005, Seite 1492)
Keine Familiennamensänderung beim Kind
Ein Vater kann den Familiennamen des Kindes in folgendem Fall nicht ändern: Vater und Mutter waren nicht verheiratet. Das gemeinsame Kind hatte den Familiennamen der Mutter, die es betreute. Dann starb die Mutter und der Vater bekam das Sorgerecht. Eine Namensänderung ist in diesem Fall gesetzlich verwehrt. (Bundesgerichtshof, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 10.08.2005; Aktenzeichen: XII ZB 112/05; Zeitschrift für Familienrecht (FamRZ), Jahrgang 2005, Seite 1984)
Wahl des Ehenamens
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2004 wurde der Gesetzgeber aufgefordert, das Ehenamensrecht bis zum 31.03.2005 zu ändern. In der Entscheidung hat das Gericht das Recht zur Wahl des Ehenamens insoweit für verfassungswidrig erklärt, als es ausschliesst, einen durch frühere Eheschliessung erworbenen Familiennamen zum Ehenamen zu bestimmen.
Beispiel:
Die Frau ist eine geborene Levermann. Sie war verheiratet in erster Ehe mit Herrn Müller. Zum Ehenamen bestimmten sie den Namen "Müller". Die beiden liessen sich scheiden. Die Frau heiratete nun zum zweitenmal einen Herrn Kunz. Und jetzt kommt es! Als Ehenamen dürfen nun beide den Namen "M&üller" nehmen, obwohl keiner der beiden etwas mit Herrn Müller mehr mehr gemein hat!
Hier die dazu einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen:
§ 1355 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06.02.2005 (BGBl. I S. 203)
Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
Artikel 229 § 13 Abs. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
Haben die Ehegatten vor dem 12. Februar 2005 die Ehe geschlossen und einen Ehenamen bestimmt, so können sie bis zum 12. Februar 2006 gemeinsam gegenüber dem Standesbeamten erklären, dass sie den zum Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens von der Frau oder dem Mann geführten Namen, der nicht der Geburtsname ist, als Ehenamen führen wollen; ...
Die gleiche Regelung gilt übrigens für Lebenspartnerschaften (siehe § 3 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz)
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